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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ICONAG-Leittechnik GmbH

A. Geltung

A.1 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen in AGB unserer Kunden werden nicht anerkannt.

A.2 Die Geltung der AGB unserer Lieferanten wird ausgeschlossen, es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

A.3 Die nachstehenden AGB gelten nur dann nicht, wenn unser Kunde mit uns ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart. In diesem Fall gilt die VOB. Die Vereinbarung der VOB bedarf zwingend der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kann nicht stillschweigend erfolgen.

B. Vertragsschluss

B.1 Schriftliche Angebote unsererseits können innerhalb von 8 Wochen angenommen werden.

B.2 Zum Abschluss, zur Ausgestaltung oder Abänderung von Verträgen ist, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vollmacht erteilt wird, nur unsere Geschäftsleitung befugt.

B.3 Bestellungen unserer Kunden sind bindend und können von uns binnen 4 Wochen angenommen werden, ausdrücklich oder durch Erbringen der Vertragsleistung.

B.4 Bei zu liefernden Waren behalten wir uns vor, diese im Hinblick auf technische Verbesserungen, Änderungen oder Weiterentwicklung geringfügig zu ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

C. Preise und Zahlungen

C.1 Bei Lohn-, Material- oder Erhöhung sonstiger Kosten behalten wir uns vor, im kaufmännischen Verkehr die Preise in angemessenem Maße im Verhältnis zu der eingetretenen Kostenerhöhung anzupassen.

C.2 Bei Zahlungsverzug steht uns ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller, auch aufgrund anderer Verträge, gegenüber dem Kunden zu erbringender Leistungen zu.

C.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

C.4 Der Kunde ist bei Verzug zum Ersatz der uns entstehenden Inkassokosten in üblicher Höhe bis zu den nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung geltenden Beträge verpflichtet. Dies gilt auch bei Beauftragung eines Inkassounternehmens.

C.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung/Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zurückbehaltungsrechten gilt dies nicht für Kunden, die keine Kaufleute sind.

C.6 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns wird ausgeschlossen.

D. Haftung und Gewährleistung

D.1 Unsere Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit von uns selbst und von unseren Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen, soweit keine Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) vorliegt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

D.2 Unsere Haftung ist stets auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, die Haftung für entfernt liegende Schäden ist ausgeschlossen.

D.3 Die Haftung wird in jedem Fall begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme unserer betrieblichen Haftpflichtversicherung.

D.4 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Wochen nach Erkennbarkeit der Mängel zu rügen.

D.5 Unsere Mängelhaftung wird auf Nachbesserung/Ersatzlieferung beschränkt, bei Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche/Ersatzlieferungen bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

D.6 Für fremdbezogene Ware übernehmen wir Gewähr nur im Rahmen der mit unserem Vorlieferer getroffenen Gewährleistungsregelungen, sofern unser Kunden Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

D.7 Gewährleistungsansprüche für unsere Softwareprodukte erlöschen, wenn der Kunde diese mit nicht von uns freigegebener Hardware oder zusammen mit nicht geeigneter Software betreibt.

D.8 Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass bei Softwareprodukten geringfügige Fehlleistungen hingenommen werden müssen und dies keinen Mangel darstellt, der zur Gewährleistung berechtigt; anders verhält es sich nur dann, wenn die gelieferte Software nicht im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung brauchbar sein sollte.

E. Lieferung und Gefahrübergang

E.1 Unsere Lieferschulden sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, Holschulden auf Kosten des Kunden.

E.2 Mit Absendung oder Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Unterganges/der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, auch wenn unsererseits der Transport übernommen wurde. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

E.3 Bei Verzug unsererseits beträgt die uns gem. § 326 BGB zu setzende Nachfrist mindestens zwei Wochen.

E.4 Bei einem von uns nicht zu vertretenden und mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindendem Leistungshindernis sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

F. Eigentumsvorbehalt

F.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

F.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu marktüblichen Preisen weiter zu veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Ansprüche werden hiermit an uns abgetreten. Beträgt der Realisierungswert der uns dadurch zustehenden Forderungen mehr als 20% unserer Forderungen gegen den Kunden, so sind wir in der übersteigenden Höhe zur Freigabe verpflichtet.

F.3 Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunden Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.

F.4 Wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder derart mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, dass wir hierdurch das Eigentum an dem Liefergegenstand verlieren, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verbindung, die ihm durch die Verbindung gegen Dritte zustehenden Ansprüche an uns abtritt.
Sofern uns hierdurch Sicherheiten zustehen, deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, verpflichten wir uns, insoweit auf Verlangen des Kunden die Sicherheiten freizugeben.

F.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Erlös aus Eingängen auf die an uns abgetretenen Forderungen getrennt und unterscheidbar von anderen Zahlungseingängen treuhänderisch für uns zu vereinnahmen und bis zur Weiterleitung an uns, die unverzüglich zu erfolgen hat, die Unterscheidbarkeit von anderen Zahlungen zu gewährleisten.

F.6 Wird der Liefergegenstand vor vollständiger Kaufpreiszahlung durch Dritte gepfändet, so hat der Kunde im Hinblick auf unser Vorbehaltseigentum zu widersprechen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

F.7 Erheben wir Drittwiderspruchsklage, so haftet der Kunde wegen eines etwaigen Ausfalls an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Verbindlichkeiten des Dritten.

G. Kommunikation

G.1 Mit der Beauftragung erhält die ICONAG-Leittechnik GmbH das zeitlich unbefristete und übertragbare Recht und die Freigabe, ihre Kunden und Kontakte über die grundsätzliche Zusammenarbeit sowie das jeweilige Projekt zu informieren.

G.2 Die Freigabe gilt für alle Formen der Kommunikation, wie z. B. Beratungsgespräche, Pressemeldungen, Fachbeiträge, Newsletter oder Social Media Postings.

G.3 Von dieser pauschalen Freigabe ausgenommen sind Beauftragungen, in denen abweichende Regelungen getroffen wurden, z. B. aufgrund von Geheimhaltungsvereinbarungen.

H. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

H.1 Erfüllungsort ist bei Kaufverträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der ICONAG-Leittechnik GmbH.

H.2 Gerichtsstand ist in diesen Fällen ausschließlich der Sitz der ICONAG-Leittechnik GmbH.

H.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht und, soweit anwendbar, UN-Kaufrecht (CISG).

 

Idar-Oberstein, 1. Juni 2011

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